Nichts ist so beständig, wie die Veränderung. Hier finden wir uns in einem Bereich wieder, an dem Gelerntes seine Gültigkeit verliert und beständiges Lernen zu Verpflichtung wird.



Was, wie Schalldämpfer und Nachtsicht zu besitzen verboten war wird zugängig, während gelebte Praxis der Aufbewahrung von Waffen und Munition zur Straftat wird. Während früher das Jagdgewehr in der Wirtschaft neben dem Hut am Garderobehaken hing und zuhause die Waffen im Glasschrank des Jagdzimmers standen, sind mittlerweile selbst die Tresore regelmäßigen Verschärfung der Sicherheitsgrade unterworfen. 

Um eine dauerhaft rechtlich bindende Aussage treffen zu können, verweisen wir hier auf ein PDF auf der Website des Bayerischen Landeskriminalamts das seit Mai 2019 den aktuellen Bestimmungen entspricht.

https://www.polizei.bayern.de/mam/akutelles/aufbewahrung_von_waffen_und_munition.pdf



Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG ist es u. a. verboten, Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild zur Nachtzeit zu erlegen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.

In Bayern darf nachts die Jagd ausgeübt werden auf Schwarz- und Raubwild.

Beim Federwild: Möwen, Waldschnepfen (Lagerschnepfe). (Auerwild, Birkwild und Rackelwild unterliegen dem Jagdrecht, sind aber in Deutschland ganzjährig geschont).

Wildschweine dürfen seit 2018 das ganze Jahr über geschossen werden. Die bisher übliche Schonzeit zwischen Februar und Juni gilt auch in Bayern nicht mehr. Durch die Änderung im Waffenrecht ist zur Jagd die Verwendung von Vorsatz- und Aufsatzgeräten mittlerweile erlaubt. 

§ 40 Abs. 3 S. 4 WaffG lautet seit Februar 2020:

„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsicht-aufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer
gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.“