Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um nach dem Aufbrechen das Fleisch für die Trichinenprobe selbst entnehmen zu dürfen?

Erste Voraussetzung: Zusatzqualifikation zur „kundigen Person“, wie sie in der Jagdschule Wolfratshausen ausgebildet wird.
Zweite Voraussetzung: Ein beurkundeter Trichinenkurs mit Sachkundenachweis, also mit theoretischem und praktischem Teil, wie er z.B. bei der Münchner Metzgerinnung angeboten wird.
Ganz wichtig! Einfach nur einen Kurs besucht und abgeschlossen zu haben reicht nicht aus.
Man muss sich diese Qualifikation bei der Unteren Jagdbehörde am Landratsamt amtlich eintragen und bestätigen lassen.
Der Veterinär hat Zugriff auf die Liste der Personen, die die kleine Fleischprobe selbst entnehmen dürfen. Die benötigten Wildmarken, von denen ein Teil bei der Probe und ein Teil im Wildkörper verbleibt, erhält man ebenfalls käuflich bei der Unteren Jagdbehörde.

Erst ab diesem Zeitpunkt darf man selbst die Proben aus Zwerchfellpfeiler und einem Vorderlauf entnehmen. Alle Wildtierarten, die in Verzehr gebracht werden möchten und Träger von Trichinen sein können, unterliegen einer Prüfpflicht auf Trichinen beim Veterinäramt.
Es ist strafbar, Wild vor Abschluss der Trichinenuntersuchung in Verkehr zu bringen!
Seit dem Reaktorunfall von Tschernobyl ist es zusätzlich nötig geworden Wildbret auf radioaktive Belastung zu überprüfen.

Die Jagdkreisgruppe Wolfratshausen e.V. hat für ihre Mitglieder eine Messtation zur Beprobung von Wildfleich angeschafft. So können die Mitglieder kostengünstig ermitteln lassen, ob Wildfleisch mit Radiocäsium belastet ist.

Ab einem Grenzwert von 600 Becquerel darf Wildfleisch nicht mehr für den Verzehr in Verkehr gebracht werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an unser Vereinsmitglied:

Thorsten Wagner
Telefon 0162/9441970

Die Anlieferung von Proben ist ausschließlich telefonisch zu vereinbaren.

Die Probe muss ausschließlich aus 500 Gramm Muskelfleisch, befreit von Fett und Sehnen, bestehen. Das Wilfleisch muss sehr klein geschnitten sein oder idealerweise als Hackfleisch abgegeben werden.



Liegt der Messwert über dem Grenzwert, erhält der Erleger auf Antrag einen Schadensausgleich.
Der Antrag kann unter www.bva.bund.de gestellt werden
(Ausgleichsrichtlinie zu §38 Abs. 2 Atomgesetz). Für die Antragstellung wird
außerdem eine Entsorgungsbescheinigung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt sowie das Messprotokoll benötigt. Die Richtigkeit der Angaben im Antrag sind
vom Amt für Veterinärmedizin (Landratsamt) zu bestätigen. 

Hier geht es zum Antrag nach §38 Abs.2 AtG: ANTRAG


Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
– Verbraucherschutz – Veterinärmedizin –
Prof.-Max-Lange-Platz 1
83646 Bad Tölz
Tel.: 08041/505-438
vormittags Tel.: 08041/505-490
nachmittags 0175/93 16 477
Fax: 08041/505-517
veterinaeramt@lra-toelz.de
Landratsamt Starnberg
– Fachbereich Veterinärwesen –
Strandbadstr. 2
82319 Starnberg
Tel.: 08151/148-0
Fax: 08151/148-652 
veterinaeramt@LRA-starnberg.de
Landratsamt Miesbach
– Veterinärmedizin und Verbraucherschutz – 
Am Windfeld 9
83714 Miesbach
Tel.: 08025/704-404
Fax: 08025/704-401 
veterinaeramt@lra-mb.bayern.de
Landratsamt Weilheim-Schongau
– Veterinärwesen und gesundheitlicher
Verbraucherschutz – Dienstgebäude II
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i. Obb.
Tel.: 0881/681-502
Fax: 0881/681-599 
vetamt-wm@lra-wm.de
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
– Veterinäramt –
Martinswinkelstr. 8
82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: 08821/751-700
Fax: 08821/751-730 
veterinaeramt@LRA-gap.de