Nichts ist so beständig, wie die Veränderung. Hier finden wir uns in einem Bereich wieder, an dem Gelerntes seine Gültigkeit verliert und beständiges Lernen zu Verpflichtung wird.



Was, wie Schalldämpfer und Nachtsicht zu besitzen verboten war wird zugängig, während gelebte Praxis der Aufbewahrung von Waffen und Munition zur Straftat wird. Während früher das Jagdgewehr in der Wirtschaft neben dem Hut am Garderobehaken hing und zuhause die Waffen im Glasschrank des Jagdzimmers standen, sind mittlerweile selbst die Tresore regelmäßigen Verschärfung der Sicherheitsgrade unterworfen. 

Um eine dauerhaft rechtlich bindende Aussage treffen zu können, verweisen wir hier auf ein PDF auf der Website des Bayerischen Landeskriminalamts das seit Mai 2019 den aktuellen Bestimmungen entspricht.

https://www.polizei.bayern.de/mam/akutelles/aufbewahrung_von_waffen_und_munition.pdf



Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG ist es u. a. verboten, Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild zur Nachtzeit zu erlegen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.

In Bayern darf nachts die Jagd ausgeübt werden auf Schwarz- und Raubwild.

Beim Federwild: Möwen, Waldschnepfen (Lagerschnepfe). (Auerwild, Birkwild und Rackelwild unterliegen dem Jagdrecht, sind aber in Deutschland ganzjährig geschont).

Wildschweine dürfen seit 2018 das ganze Jahr über geschossen werden. Die bisher übliche Schonzeit zwischen Februar und Juni gilt auch in Bayern nicht mehr. Durch die Änderung im Waffenrecht ist zur Jagd die Verwendung von Vorsatz- und Aufsatzgeräten mittlerweile erlaubt. 

§ 40 Abs. 3 S. 4 WaffG lautet seit Februar 2020:

„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsicht-aufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer
gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.“



Schalldämpfer leisten einen wichtigen Beitrag zum Gehörschutz von Jägern und können gleichzeitig die Lärmbelastung für Mensch und Umwelt reduzieren.
In Deutschland werden Schalldämpfer waffenrechtlich grundsätzlich wie die jeweils zugehörige Schusswaffe behandelt. Der Erwerb und Besitz unterliegt daher den Vorgaben des Waffengesetzes.


Für Inhaber eines gültigen Jagdscheins wurde der Erwerb von Schalldämpfern für Langwaffen mit Zentralfeuerzündung in den vergangenen Jahren deutlich vereinfacht.

Wichtige Voraussetzungen auf einen Blick:

  • Gültiger Jagdschein
  • Nachweis der Erwerbsberechtigung gegenüber dem Händler
  • Eine passende Langwaffe mit Zentralfeuerkaliber, die in der Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen ist

Ein gesonderter Voreintrag in der Waffenbesitzkarte ist für den Erwerb entsprechender Schalldämpfer
in der Regel nicht erforderlich.

Meldepflicht nach dem Kauf

Nach dem Erwerb muss der Schalldämpfer innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde
angezeigt werden. Die Behörde nimmt anschließend die Eintragung in die Waffenbesit


Die Nutzung von Schalldämpfern durch Jäger ist grundsätzlich an den jagdlichen Zweck gebunden. Dazu zählen insbesondere:

  • Die Ausübung der Jagd
  • Das jagdliche Übungsschießen
  • Der Einsatz an geeigneten Langwaffen mit Zentralfeuerzündung

Maßgeblich sind hierbei stets die jeweils geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften.