https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayJG


Art.39 Verwendung von Jagdhunden:
(1) 1Bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. 2Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muß brauchbar sein.

(2) Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhunds auferlegen.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51) betraut werden.


Zu Art. 39 Abs. 1 und 3 BayJG:
§ 21 Brauchbarkeit von Jagdhunden

(1) Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat.

(2) Die Brauchbarkeitsprüfung wird durch die Organe der anerkannten Vereinigungen der Jäger
(Art. 51 BayJG, § 32) nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt, in der auch Bestimmungen über die der Brauchbarkeitsprüfung gleichgestellten
Prüfungen getroffen werden können.


https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVJG-G22



Die Ausbildung und Prüfung zur Qualifizierten Allgemeinen Brauchbarkeit wird z.B. von Kreisgruppen der anerkannten Vereinigung der bayerischen Jäger durchgeführt.


Ordnung zur Durchführung der Qualifizierten Brauchbarkeitsprüfung
für Jagdhunde (QBPO) in Bayern 

Gültig ab 01.02.2023