

Die Gesetzgebungskompetenz für das Jagdwesen liegt in Österreich gemäß der Bundesverfassung bei den neun einzelnen Bundesländern und hat somit NEUN Landesjagdgesetze. Es gibt kein österreichisches Einheitsjagdgesetz. Jedes Bundesland (von Vorarlberg bis ins Burgenland) hat ein völlig eigenständiges Landesjagdgesetz samt eigener Durchführungsverordnung
Rechtliche Rahmenbedingungen für Besitz, Einfuhr und jagdliche Nutzung
Für deutsche Jägerinnen und Jäger, die beabsichtigen, einen in Deutschland rechtmäßig besessenen Schalldämpfer nach Österreich mitzunehmen und dort im Rahmen der Jagdausübung zu verwenden, gelten besondere waffen- und jagdrechtliche Vorschriften. Die rechtliche Beurteilung erfordert die Berücksichtigung sowohl des österreichischen Waffenrechts als auch der einschlägigen deutschen und unionsrechtlichen Bestimmungen über die grenzüberschreitende Verbringung von Waffen und wesentlichen Waffenteilen.
Da Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften erhebliche verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind sämtliche Voraussetzungen vor Reiseantritt sorgfältig zu prüfen.
1. Rechtslage in Österreich
1.1 Waffenrechtliche Einordnung von Schalldämpfern
Nach dem österreichischen Waffengesetz gelten Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles grundsätzlich als verbotene Waffen. Für Inhaber einer gültigen Jagdkarte besteht jedoch eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Schalldämpfern, sofern die Jagd regelmäßig ausgeübt wird.
Hierdurch wird Jägern unter den gesetzlichen Voraussetzungen die rechtmäßige Nutzung eines Schalldämpfers ermöglicht, ohne dass hierfür eine gesonderte österreichische Ausnahmebewilligung erforderlich ist.
1.2 Jagdrechtliche Zulässigkeit
Während das Waffenrecht bundesweit geregelt ist, fällt das Jagdrecht in Österreich in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer. Daher kann die tatsächliche Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagdausübung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein.
Vor dem jagdlichen Einsatz ist daher stets zu prüfen, ob das jeweilige Landesjagdgesetz die Verwendung von Schalldämpfern für jagdliche Zwecke ausdrücklich zulässt und ob gegebenenfalls besondere Einschränkungen bestehen. In zahlreichen Bundesländern wurde die Verwendung mittlerweile zugelassen.
2. Verbringung eines Schalldämpfers von Deutschland nach Österreich
2.1 Mitführung der erforderlichen Dokumente
Deutsche Jäger sollten bei der Einreise nach Österreich mindestens folgende Unterlagen mitführen:
- gültiger deutscher Jagdschein,
- gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- Europäischer Feuerwaffenpass (EFP),
- gegebenenfalls weitere behördliche Genehmigungen oder Verbringungsdokumente.
Die Dokumente müssen während der Reise sowie bei der Jagdausübung jederzeit vorzeigbar sein.
2.2 Europäischer Feuerwaffenpass
Soweit die mitgeführte Jagdwaffe im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist, dient dieser als wesentlicher Nachweis für die vorübergehende Mitnahme der Waffe innerhalb der Europäischen Union.
Bei Schalldämpfern besteht allerdings die Besonderheit, dass diese nicht in allen Mitgliedstaaten und Behördenverfahren als eigenständige Feuerwaffe oder wesentlicher Waffenteil behandelt werden.
Daraus können unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Dokumentation und Verbringung resultieren.
2.3 Verbringungserlaubnis
Vor der Mitnahme eines Schalldämpfers nach Österreich sollte zwingend geprüft werden, ob nach deutschem Recht eine gesonderte Verbringungserlaubnis erforderlich ist. Die zuständige deutsche Behörde kann hierfür insbesondere das Bundesverwaltungsamt oder die jeweils örtlich zuständige Waffenbehörde sein.
Da die rechtliche Einordnung von Schalldämpfern im grenzüberschreitenden Verkehr Besonderheiten aufweist und Verstöße straf- oder bußgeldbewehrt sein können, sollte die erforderliche Genehmigung bereits vor Reiseantritt schriftlich eingeholt werden. Die Einreise mit einem Schalldämpfer ohne die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.
3. Voraussetzungen für die jagdliche Verwendung in Österreich
3.1 Zulässige Waffenarten
Die Verwendung eines Schalldämpfers ist grundsätzlich nur im Rahmen der jeweils zulässigen jagdrechtlichen Bestimmungen möglich. Dabei sind insbesondere die Vorgaben des jeweiligen Landesjagdgesetzes sowie die Bestimmungen über zulässige Jagdwaffen und Munition zu beachten.
In der Praxis wird die Verwendung regelmäßig mit Jagdbüchsen für Zentralfeuermunition verbunden. Vor dem Einsatz sollte jedoch geprüft werden, ob das betreffende Bundesland zusätzliche Anforderungen oder Beschränkungen vorsieht.
3.2 Erforderliche jagdliche Berechtigung
Ausländische Jäger dürfen die Jagd in Österreich grundsätzlich nur ausüben, wenn sie über die hierfür erforderlichen jagdrechtlichen Berechtigungen verfügen.
Hierzu gehört regelmäßig:
- eine gültige österreichische Jagdgastkarte
oder - eine sonstige nach dem jeweiligen Landesjagdgesetz erforderliche jagdliche Legitimation.
Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern und sollten vor Reiseantritt beim jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgeklärt werden.
3.3 Nachweis der Jagdausübung
Es empfiehlt sich, zusätzlich eine schriftliche Einladung zur Jagd, einen Jagderlaubnisschein oder einen sonstigen Nachweis über die beabsichtigte Jagdausübung mitzuführen. Dies kann bei behördlichen Kontrollen den Nachweis erleichtern, dass die Einfuhr und Verwendung des Schalldämpfers tatsächlich zu jagdlichen Zwecken erfolgt.
4. Praktische Empfehlung
Deutsche Jäger sollten vor jeder Reise nach Österreich mit Schalldämpfer insbesondere folgende Punkte überprüfen:
- Gültigkeit des deutschen Jagdscheins.
- Gültigkeit des Europäischen Feuerwaffenpasses.
- Erforderlichkeit einer deutschen Verbringungserlaubnis.
- Jagdrechtliche Zulässigkeit des Schalldämpfereinsatzes im jeweiligen österreichischen Bundesland.
- Vorliegen einer gültigen Jagdgastkarte oder sonstigen Jagdberechtigung.
- Ordnungsgemäße Mitführung sämtlicher Nachweisdokumente.